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Familienrecht
Unsere Expertise
Das Familienrecht greift in sehr sensible Lebensbereiche ein. Oft ist schnelles Handeln gefragt. Wir beraten Sie umfassend in allen Bereichen des Familienrechts und vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich. Dabei stehen für uns die Interessen des Kindes im Vordergrund. Im Vorfeld einer Eheschließung erarbeiten wir mit Ihnen Vereinbarungen, die im Falle einer Scheidung langwierige Auseinandersetzungen vermeiden können.
Mit unserer Unterstützung werden Sie fundierte und nachhaltige Entscheidungen treffen können. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung und vereinbaren Sie einen Erstberatungstermin oder informieren Sie sich über die Möglichkeit einer Online-Scheidung.
Weitere Informationen zum Thema Trennung und Scheidung finden Sie auf www.bautzen-scheidung.de
Kinder & Trennung
Trennen sich Paare, ist das besonders für die gemeinsamen Kinder ein einschneidendes Ereignis.
Um zusätzliche Belastungen für unsere Mandanten und deren Kinder zu vermeiden, sind wir stets bestrebt, außergerichtliche, einvernehmliche Regelungen zu schaffen. Gelingt dies nicht, vertreten wir Ihre Interessen durchsetzungsstark mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Kindschaftsverfahren vor den Familiengerichten.
Ein häufiger Streitpunkt nach der Trennung ist die Frage des künftigen Umgangsrechts. Nach § 1684 BGB haben sowohl Kinder als auch Eltern das Recht auf Umgang. Wir unterstützen Sie, eine nachhaltige Umgangsregelung zu erzielen. Hierbei gehen wir besonders auf die individuellen Bedürfnisse unserer Mandanten und deren Kinder ein.
Kinder haben kein Verständnis für langwierige Entscheidungsfindungsprozesse – daher klären wir Ihre Fragen zum Umgangsrecht zielstrebig und kurzfristig.
Nach der Trennung stellt sich oftmals die Frage des künftigen Aufenthalts gemeinsamer Kinder. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge haben die Eltern gemeinsam über den künftigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei unterschiedlichen Vorstellungen entsteht hierbei schnell Streit. Wir beraten Sie zu sämtlichen Themen der elterlichen Sorge umfassend und setzen Ihre Rechte durch.
Sie sind bislang nicht an der elterlichen Sorge beteiligt? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie über die Möglichkeiten dies zu ändern!
Eine Woche Mama – eine Woche Papa.
Das Wechselmodell wird seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Februar 2017 immer beliebter. Sowohl bei der Frage der Durchsetzung des Wechselmodells, als auch bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen oder der Verteilung des Kindergeldes im praktizierten Wechselmodell verfügen wir über umfassende Erfahrungen. Lassen Sie sich hierzu von uns beraten.
Kinder haben grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Bei getrennten Eltern richtet sich der Unterhaltsanspruch in der Regel gegen den Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen ständigen Aufenthaltsort hat. Derjenige Elternteil, der das Kind betreut und versorgt, kommt seiner Unterhaltspflicht hierdurch bereits hinreichend nach und kann nur in Ausnahmefällen zum Unterhalt herangezogen werden. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des nichtbetreuenden Elternteils unter Berücksichtigung der Unterhaltsleitlinien und Düsseldorfer Tabelle. Um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können, besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten. Dieser umfasst auch die Vorlage von Belegen.
Scheidung & Folgesachen
Im Falle einer Trennung oder bevorstehenden Scheidung ist es wichtig, frühzeitig umfassend informiert zu sein.
So vermeiden Sie nicht nur finanzielle Nachteile, sondern wissen Ihre Scheidungsangelegenheit in geordneten Bahnen. Kontaktieren Sie uns daher frühzeitig und nicht erst mit Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres.
Voraussetzung für die Ehescheidung ist der Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres. Dieses beginnt, sobald dem anderen Ehegatten die Trennung verkündet und diese tatsächlich eingetreten ist. Mit dem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung kann der Trennungszeitpunkt eindeutig festgestellt werden. Leben die Ehegatten nach der Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung weiterhin zusammen, ist für das Aufrechterhalten des Getrenntlebens die strikte „Trennung von Tisch und Bett“ und das Einstellen gemeinsamer Versorgungsleistungen erforderlich.
Da es nicht selten zum Streit über den Trennungszeitpunkt kommt, empfiehlt es sich, sich den Trennungszeitpunkt vom anderen Ehegatten bestätigen zu lassen.
Trennungsunterhaltsansprüche bestehen für die Zeit der Trennung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung. Ausgangspunkt für den Trennungsunterhalt sind die ehelichen Lebensverhältnisse, welche auch für die Trennungszeit wegen der ehelichen Solidarität beibehalten werden sollen. Die Bedürfnisse der Ehegatten sollen auch während der Trennungszeit umfassend gesichert sein.
Wir berechnen den Trennungsunterhalt und setzen Ihre Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch. Unberechtigte Ansprüche wehren wir erfolgreich für Sie ab.
Nicht selten gibt es im Zuge der Trennung Streitigkeiten über vorhandenes Vermögen. Wir unterstützen Sie bei der Auseinandersetzung der Vermögensgegenstände und begleiten Sie bei sämtlichen Fragen zur Miteigentumsauseinandersetzung und Schuldhaftentlassung bei bestehenden gemeinsamen Verbindlichkeiten. Unser Anliegen ist es, diese Dinge möglichst vor der Ehescheidung umfassend für Sie geregelt zu haben.
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der in der Ehezeit von beiden Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die Anwartschaften, die der jeweilige Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, hälftig auf den anderen Ehegatten übertragen.
Der Versorgungsausgleich wird im Zuge des Ehescheidungsverfahrens von Amtswegen durchgeführt. Eine Ausnahme hiervon sind Ehen von kurzer Dauer mit einer Ehezeit von weniger als 3 Jahren. In diesen Fällen findet der Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.
Haben die Ehegatten nichts anderes vereinbart, gilt für deutsche Ehen der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Kommt es zur Scheidung, endet auch die Zugewinngemeinschaft mit der Folge, dass Ausgleichsansprüche entstehen können. Diese entstehen immer dann, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit mehr Vermögen hinzugewonnen hat, als der andere. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen der Ehegatten. Wenn der Zugewinn des einen Ehegatten denjenigen des anderen wertmäßig übersteigt, ist die Differenz nach dem Halbteilungsgrundsatz hälftig auszugleichen.
Wir unterstützen Sie bei der Klärung von Trennungs- und Scheidungsfolgen. Hierbei entwickeln wir mit Ihnen unter Einbeziehung Ihres getrenntlebenden Ehegatten eine Gesamtlösung. Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen einen Notar und begleiten Sie von Beginn bis Abschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung.
Schwerpunkte
- Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Scheidung
- Zugewinnausgleich
- Versorgungsausgleich
- Ehegattenunterhalt
- elterliche Sorge und Kindesunterhalt
- Umgangsrecht